Austrian Military Radio Society

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Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereines, Wirkungsbereich

1. Der Verein führt den Namen "Amateurfunkverein des Österreichischen Bundesheeres - AUSTRIAN MILITARY RADIO SOCIETY - AMRS"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
3. Der Verein ist Mitglied im Österreichischen Versuchssenderverband - ÖVSV.

 

§ 2 Vereinszweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er bezweckt
1. die Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Amateurfunkwesens im weitesten Sinne innerhalb des Wirkungsbereiches des Österreichischen Bundesheeres, insbesondere als unmittelbare und mittelbare Unterstützung der Umfassenden Landesverteidigung.
2. die Weiterbildung seiner Mitglieder in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht des Amateurfunks.
3. die Information der Allgemeinheit über das Amateurfunkwesen im Österreichischen Bundesheer und die Förderung von Menschen, welche Interesse für den Amateurfunk im Allgemeinen und am Österreichischen Bundesheer im Besonderen haben.
4. die Förderung des allgemeinen Verständnisses für den Amateurfunk und die Völkerverständigung
5. die Unterstützung der Behörden beim Aufbau und der Sicherstellung von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen
* Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Amateurfunks.
* die Herausgabe von Amateurfunk- und Vereinsnachrichten an die Mitglieder.
* die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Amateurfunk und seine Belange, insbesondere im Bereich des Österreichischen Bundesheeres.
* Veranstaltungen jeder Art.
* Die Vermittlung von Sende- und Empfangsbestätigungen (QSL-Karten) gemeinsam mit dem ÖVSV.
* die Vertretung der mit dem Amateurfunk verbundenen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Bundesministerium für Landesverteidigung.
* Die Errichtung und Erhaltung von Amateurfunkstellen im Bereich von Kasernen und militärischen Liegenschaften im Zusammenwirken mit dem BMLV, sowie die Hilfestellung und Beratung der Mitglieder bei der Beschaffung von Material und Geräten.
* die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Beziehungen zu Amateurfunkvereinigungen innerhalb der IARU sowie zu den anderen Landesverbänden des ÖVSV.
* die Teilnahme an Veranstaltungen des Österreichischen Bundesheeres, soweit diese im Sinne der fernmelderechtlichen Bestimmungen die Heranziehung des Amateurfunkdienstes gestatten.
* die Förderung der Ausbildung und des Trainings im Bereich des Funkwesens durch Nutzung des Amateurfunkdienstes zur Sicherstellung einer außerdienstlichen Fort- und Weiterbildung im Sinne der Umfassenden Landesverteidigung.
2. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
* Beiträge der Mitglieder
* Geld und Sachspenden
* Warenabgabe
* Subventionen
* Werbung jeglicher Art
* Sponsoring
* Erteilung von Unterricht
* Abhaltung von Veranstaltungen
* Zinserträge
* Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Es können dies sein
* Personen in einem bestehenden Dienstverhältnis mit dem BMLV (Angehörige des Österreichischen Bundesheeres und der Heeresverwaltung) und deren Familienmitglieder.
* Personen des Ruhestandes nach einem solchen Dienstverhältnis und deren Familienmitglieder.
* Angehörige des Milizstandes und deren Familienmitglieder.
* Angehörige des Reservestandes und deren Familienmitglieder.
* Personen, die dem Österreichischen Bundesheer nahe stehen und deren Mitgliedschaft dem Vereinszweck förderlich ist.
3. Zweitmitglieder sind Personen, welche einem anderen Mitgliedsverein des ÖVSV angehören und sich zusätzlich am Vereinsleben der AMRS beteiligen.
4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den Aufnahmeantrag ordentlicher und außerordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.